Pflichtteil

Pflichtteilsrecht

Nicht jede mit dem Erblasser verwandte Person kann einen Pflichtteil geltend machen. Pflichtteilsberechtig sind nur



Ist ein gesetzlich pflichtteilsberechtigter Erbe von der Erbfolge durch z.B. Testament ausgeschlossen worden steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (vgl. § 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch, einen Anspruch auf Wertermittlung und zuletzt einen Auszahlungsanspruch. Diese Ansprüche kann ein Pflichtteilberechtigter im Wege einer Stufenklage gerichtlich durchsetzen.

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