Kanzlei für Erb- und Familienrecht
CHRISTIAN BRECOUR
Rechtsanwalt
Bei einer Heirat und damit auch im Falle einer Scheidung sind vielfältige steuerliche Aspekte zu beachten. Dies betrifft zunächst die Wahl der richtigen Steuerklasse. Die einzelnen Steuerklassen sind weiter unten kurz aufgeführt.
Eine Eheschließung bietet vielfältige steuerliche und mithin finanzielle Vorteile. Bei einer Trennung oder Scheidung gelten diese aber regelmäßig nicht mehr. Zur Vermeidung von unnötigen finanziellen Nachteilen gilt es hier sorgsam zu handeln.
§ 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt das Recht von unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, zwischen mehreren Veranlagungsarten zu wählen. Die Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Eine Zusammenveranlagung führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Ersparnis. Hierbei wählt der besserverdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III, wohingegen der schlechter verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V wählt. Diese Kombination lohnt sich ab einen Einkommensverhältnis von 60 % zu 40 %.
Wichtig:
Nach der Trennung bis zum Ende des Trennungsjahres entstehende Steuerlasten sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerlast der Ehepartner bei fiktiver getrennter Veranlagung aufzuteilen.
Soweit durch die Steuerveranlagung oder nachträgliche Änderungen vorangegangener Steuerfestsetzung nach der Trennung Nachzahlungen oder Erstattungen anfallen, werden diese im Verhältnis fiktiver Veranlagung aufgeteilt.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV können Ehegatten ab 2010 das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.
Der Faktor ist daher ein steuervermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.
Grundsätzlich zählen Unterhaltsleistungen gem. § 12 EStG nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben. Für Unterhalt, der an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird, verweist § 12 EStG allerdings auf zwei Ausnahmen, nämlich auf das so genannte begrenzte Realsplitting und den Sonderausgabenabzug für außergewöhnliche Belastungen.
In der familienrechtlichen Praxis spielt vor allen Dingen das begrenzte Realsplitting eine große Rolle. Damit ist Folgendes gemeint: Nach § 10 EStG können Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,00 € steuermindernd geltend gemacht werden. Soweit danach der gezahlte Unterhalt nicht versteuert wird, gilt dieser beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen. Durch das begrenzte Realsplitting erhöht sich folglich in der Regel die Steuerlast des unterhaltsberechtigten Ehegatten oder wird gar erst begründet. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss aus diesem Grund dem begrenzten Realsplitting nur zustimmen, sofern ihn der unterhaltspflichtige Ehegatte von allen daraus resultierenden steuerlichen und sonstigen Nachteilen freistellt. Lohnenswert ist das begrenzte Realsplitting für den unterhaltspflichtigen Ehegatten gleichwohl dann, wenn die von ihm erzielte Steuerersparnis höher ist als der an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistende Nachteilsausgleich. Dies ist in der Regel der Fall, da der unterhaltspflichtige Ehegatte regelmäßig über höhere Einkünfte als der unterhaltsberechtigte Ehegatte verfügt und somit wegen der progressiv ansteigenden Steuersätze mehr Steuern spart als der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Durchführung des begrenzten Realsplittings zahlen muss.
Steuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2015 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte vor dem 1.1.2014 verstorben ist.
In die Steuerklasse 1 gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Steuerklasse 2 gilt für die unter Steuerklasse 1 genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Steuerklasse 3 gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2013 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingereiht wird.
Steuerklasse 4 gilt bei Arbeitnehmern für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis, wenn sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
Letztlich wird bei steuerlichen Fragen die Hinzuziehung eines Steuerberaters immer ratsam sein.