Kanzlei für Erb- und Familienrecht
CHRISTIAN BRECOUR
Rechtsanwalt
Bereits vor Beginn eines Mandatsverhältnisses sollten zwingend die anfallenden Rechtsanwaltskosten besprochen werden.
Sofern für das Mandatsverhältnis nicht eine eigene und besondere schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, richten sich die Rechtsanwaltsgebühren stets nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und sind einen zudem abhängig von der Beauftragung und der diesbezüglich geleisteten Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Eine besondere Vergütungsvereinbarung enthält entweder eine Honorierung auf Stundenbasis oder eine pauschale Honorierung. Zu beachten ist, dass in beiden Fällen die gesetzlichen (Mindest-) Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.
Eine Honorierung auf Grundlage des RVG orientiert sich regelmäßig zunächst an dem jeweiligen Gegenstandswert. Dieser wird z.B. bei einer Ehescheidung nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten berechnet. Der sich errechnende Betrag stellt dann nicht die Kosten des Verfahrens dar, sondern allein den Gegenstandswert. Nach dem Gegenstandswert richtet sich dann die Gebührenhöhe; der zu erhebende Gebührensatz ist schließlich abhängig von dem konkreten Umfang der geleisteten anwaltlichen Tätigkeit.
Die in etwa anfallenden Kosten eines Rechtsstreits können recht gut anhand einer so genannten
(hier vom Anwaltsverein) ermittelt werden.
Ist jemand aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten eines Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der in einem Gerichtsverfahren anfallenden Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist
Das entsprechende Antragsformular finden Sie oben im Menü unter Formulare .
Zu beachten ist, dass die Bewilligung von Prozeß - bzw. Verfahrenskostenhilfe nur die in einem Gerichtsverfahren anfallenden Kosten des eigenen Anwaltes umfasst. Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts wird daher ausdrücklich nicht von der Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe umfasst und muss vom Mandanten privat vergütet werden. Auch werden bei Bewilligung von Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes umfasst. Im Falle des Unterliegens in einem gerichtlichen Verfahren müssen also dessen Kosten ebenfalls privat vergütet werden.