Sorgerecht

Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst alle persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes (= Sorgerecht). 


Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Auch im Falle einer Trennung oder Scheidung verbleibt es bei einer gemeinsamen Sorge.


Nichtverheiratete Väter können - sofern die Kindesmutter diesem nicht vorher zustimmt - die Übertragung der elterlichen Sorgerechts zur gemeinsamen Ausübung gerichtlich geltend machen.

Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge

Eine gerichtliche Übertragung des Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung auf den Kindesvater setzt ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft zwischen den Eltern voraus. Naturgemäß wird eben hierüber in gerichtlichen Verfahren der heftigste Streit geführt. Zu beachten ist jedoch: Der Bundesgerichtshof (= BGH) hat sich in einer Grundsatzentscheidung (vergleiche: BGH Beschluss vom 15.06.2016 - XII 419/15) erstmalig dafür ausgesprochen, dass die gemeinsame Sorge das im Familienrecht geltende gesetzliche Leitbild darstellt. Für den juristischen Laien mag diese Entscheidung schwer verständlich sein, mit dieser Entscheidung aber wurden die Hürden gegen eine Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge erhöht.

 

Der Entzug des Sorgerechts kann nur zum Wohle des Kindes und nur auf Antrag beim Familiengericht erfolgen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Eine der größten Streitpunkte bei einer Trennung ist die Frage, bei wem die gemeinsamen Kinder leben sollen. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, so müssen Sie sich über den Lebensmittelpunkt der Kinder einigen. Eine solche Einigung braucht nicht der Schriftform oder einer ausdrücklichen Zustimmung, sie kann auch stillschweigend durch z.B. widerspruchsloses hinnehmen bzw. akzeptieren des Lebensmittelpunktes der Kinder erfolgen. Besteht indes keine Einigkeit zwischen den Eltern, so ist es einem Elternteil rechtlich verwehrt eigenmächtig zu bestimmen, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. 


Die Realität sieht indes anders aus. Oftmals meint ein Elternteil nach der Trennung eigenmächtig bestimmen zu können, wo die Kinder leben sollen und wie oft der andere Elternteil die Kinder sehen darf.

Jeder Elternteil ist der Auffassung am besten zu wissen was dem Wohl der Kinder am besten entspricht.


Es kommt dann zumeist zu gerichtlichen Verfahren um das Sorgerecht.


Im Sorgerechtsverfahren können auch Teile des Sorgerecht, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine bzw. mehrere Einzelentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Lebensmittelpunkt) hat. Das hat auch Konsequenzen im Hinblick auf den Kindesunterhalt.


Für alle gerichtlichen Verfahren und auch für die regelmäßig gerichtlich begleitend angeordneten Elterngesprächen ist eine fachliche Vorbereitung zwingend notwendig. Viele meinen das Gericht oder das Jugendamt als Bühne nutzen zu können um aufzuzeigen, was der andere Elternteil denn für ein durch und durch schlechter Charakter sei. Eine solche Vorgehensweise zieht regelmäßig negative Konsequenzen nach sich.


Wichtig: 


  • Sorgerecht und Umgangsrecht sind unterschiedlich zu behandeln. Das heißt: Auch wer das Sorgerecht gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt, hat damit noch nicht zwangsläufig auch ein Umgangsrecht.

 

Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote oder durch Wegnahme des Personalausweises.


Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge insoweit, als er auch maßgeblich für die mit der Erziehung zusammenhängenden Fragen der schulischen und beruflichen Ausbildung steht, da auch die Wahl pädagogischer Orte wie Kindergarten und Schule von der Innehabung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes abhängt. Auch im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist die Wahl des Krankenhauses oder sonstiger Einrichtungen (Sanatorium etc) hiervon abhängig.


Die Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden durch das Kindeswohl (§ 1631 Abs. 2 BGB, § 1666 BGB mehr) gezogen, ferner durch gerichtliche Entscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB  (mehr) , letztlich auch durch die Schulpflicht und das Jugendstrafrecht.

Vaterschaftsfeststellung

Das Sorgerecht eines nicht verheiraten Vaters setzt voraus, dass dieser die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Verweigert die Kindesmutter Angaben über die Vaterschaft ist für die Feststellung der Vaterschaft ein gerichtliches Verfahren notwendig. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn ein Kindesvater Zweifel an seiner leiblichen Vaterschaft hat. Auch hier ist das zuständige Familiengericht anzurufen.

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