Kanzlei für Erb- und Familienrecht
CHRISTIAN BRECOUR
Rechtsanwalt
Die häufigsten Streitigkeiten im Falle einer Trennung liegen im Bereich des Unterhaltsrechts. Für die meisten ist es notwendig Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind.
Zu unterscheiden ist:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn
Die Berechnung der genauen Höhe des Trennungsunterhalt ist sehr komplex. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich letztlich nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Eine gesetzliche Berechnungsregelung gibt es hierfür jedoch nicht, die wichtigsten Grundlagen ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Aber auch diese bieten nur einen groben Überblick.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von dem Grund der Trennung, nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt werden oder ganz entfallen.
Wichtig:
Im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten können. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen.
Der Trennungsunterhalt endet daher spätestens mit Rechtskraft der
Scheidung.
Der nacheheliche Unterhalt kann allein aus den nachstehend aufgeführten Gründen geltend gemacht werden:
Darüber gibt es einen
Wichtig:
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt ebenso wie der Trennungsunterhalt eine konkrete Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten und Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Zur Berechnung können auch hier die Leitlinien der
Düsseldorfer Tabelle bzw. des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts herangezogen werden.
Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt in folgenden Fällen ganz oder teilweise endgültig:
Ein geschiedener Ehegatte und grundsätzlich auch ein nicht verheirateter Elternteil kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern unterscheidet sich - von bestimmten Abweichungen abgesehen - nicht wesentlich vom Unterhaltsanspruch verheirateter Eltern. Bei der Ehe aber gibt es Besonderheiten zur Frage, wann ein Kind gemeinschaftlich ist.
Ein Kind ist gemeinschaftlich, wenn es
Unter Pflege und Erziehung versteht man die Förderung des körperlichen Wohls und Erziehung die der geistigen Fähigkeiten und Anlagen.
Wichtig:
Mindestens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes kann der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.
Aus besonderen kindbezogenen oder elternbezogenen Belangen sich eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Hier ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten, z.B.
Unter Elternunterhalt wird der Unterhalt verstanden, den Kinder ihren Eltern leisten müssen.
Vor dem 01.01.2020 war dies ein weitverbreitetes Thema. Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern jedoch erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet (mehr). Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Kindern ein Selbstbehalt in Höhe von 2000 € zusteht und es in diesem Kontext diverse Abzugsposten gibt. Von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen muss regelmäßig nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden.
Der Unterhalt der Eltern bemisst sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Regelmäßig werden Kinder zum Untergalt für ihre Eltern herangezogen, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim lebt und die Kosten des Pflegeheims nicht gedeckt sind. Auf diese Kosten sind natürlich die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen, insb. die Rente, des Elternteils anzurechnen. Können aber nicht alle Kosten hiervon gedeckt werden, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder in Betracht. Hierbei haften alle Kinder anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen.