Eheverträge und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheverträge

Es ist grundsätzlich möglich vor Eingehung der Ehe bereits einen Ehevertrag abzuschließen. Mit einem solchen Ehevertrag können im Vorwege die Folgen einer Ehescheidung geregelt werden. Ein solcher Vertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.


Zumeist werden in Eheverträgen Regelungen über das Güterrecht bzw. den Zugewinn und den Versorgungsausgleich getroffen. Oftmals verfügt ein Ehegatte vor Eheschließung bereits erhebliches Vermögen und möchte dieses auch im Falle einer Ehescheidung unangetastet wissen. Hier kann z.B. vertraglich der Zugewinn modifiziert oder eine Gütertrennung vereinbart werden. Auch wird regelmäßig im Voraus die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen.


Dies hat auf dem 1. Blick den Vorteil, dass die zukünftigen Ehegatten bereits im Vorfeld geregelt haben, worüber sich andere Ehegatten im Nachhinein zuweilen über Jahre gerichtlich streiten. Auf dem 2. Blick ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Lebensverhältnisse nach Eingehung der Ehe im Laufe der Zeit oftmals grundlegend ändern können. Es kann zu einer erheblichen Veränderung in den Einkommens- und/ oder Vermögensverhältnissen kommen, Kinder können die ursprüngliche Lebensplanung obsolet machen etc. Dies kann bei einem Ehegatten zu einer nicht vorhersehbaren Benachteiligung führen. Einen Ehevertrag diesen geänderten Verhältnissen dann nachträglich anzupassen ist schwierig. Hier wird dann eine Anfechtung des Ehevertrages zu prüfen sein.

Trennungsvereinbarung

Auch besteht die Möglichkeit bei einer Trennung zunächst und ausschließlich für die Trennung die von den Ehegatten gewünschten Folgen vertraglich zu regeln. Auch eine solche Vereinbarung bedarf der zwingenden notariellen Beurkundung oder aber der gerichtlichen Protokollierung. Hierbei wird es regelmäßig um die Klärung von Fragen über den Kindesunterhalt, den Umgang mit den Kindern,den Trennungsunterhalt, die Wohnsituation etc. gehen. Um all diese Fragen letztlich klären zu können, bedarf es jedoch zumeist u.a. einer umfassenden Auskunft über z.B. die Einkommensverhältnisse des anderen Ehgegatten.


Zu empfehlen in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht, z.B. einen Trennungsunterhalt vertraglich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu vereinbaren. Eine solche Regelung könnte den begünstigten Ehegatten veranlassen, dass Scheidungsverfahren so weit wie möglich in die Länge zu ziehen.


Grundsätzlich aber ist eine Vereinbarung über insbesondere Unterhaltsfragen während der Trennung gerade in Hinblick auf gemeinsamen Kinder regelmäßig vernünftig. Eine Regelung über die Trennungsfolgen hat allein vorläufigen Charakter. Es werden allein die Folgen bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geregelt. Dieser Zeitraum kann regelmäßig überblickt werden. Schwierigkeiten können jedoch entstehen, sofern sich das Scheidungsverfahren über Jahre hinzieht.

Scheidungsfolgenvereinbarung.

Weitaus bedeutsamer indes sind Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen. Auch eine solche Vereinbarung bedarf entweder einer notariellen Beurkundung oder aber der gerichtlichen Protokollierung. Letztlich sind hier dann abschließend zumeist der nacheheliche Unterhalt, gegebenenfalls auch der Kindessunterhalt und nicht zuletzt die Güterrechts - und Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Neben den vorgenannten Punkten können die Ehegatten aber auch grundsätzlich alles weitere von Bedeutung regeln (z.B. Schuldenregelung, steuerliche Fragen, Regelung des Versorgungsausgleichs etc.).


Auch hier gilt zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse nach der Ehescheidung im Laufe der Jahre grundlegend verändern können. War also eine Vereinbarung über die Ehescheidungsfolgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses interessengerecht, so mag dieses nach ein paar Jahren von den benachteiligten Ehegatten gänzlich anders gesehen werden.


Grundsätzlich kann jede Vereinbarung auch unter dem Vorbehalt einer Abänderung wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen abgeändert bzw. angepasst werden.in der Praxis aber entsteht hierbei häufig der Streit über die Tragweite einer solchen Vereinbarung.


Aktuelle Entscheidungen

Sittenwidrigkeit Ehevertrag

Auch wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag (= Ausschluss nachehelicher Unterhalt, Ausschluss des Zugewinns, Ausschluss des Versorgungsausgleichs) für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.1.2020 – II-4 UF 86/17).

Nichtigkeit Ehevertrag

Allein aus einem Globalverzicht folgt bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt, d.h. es müssen außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2021 – 13 UF 197/20) . 

Sittenwidrigkeit Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung unter geschiedenen Eheleuten, die vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche nach der Scheidung regelt und teilweise ausschließt, ist unbeschadet der allgemeinen Prüfung nach §§ 138242 BGB nicht mehr dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen  (vgl. OLG Karlsruhe (5. Zivilsenat), Beschluss vom 29.12.2020 – 5 UF 174/19).

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

    Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.

  • Wie teuer ist ein Ehevertrag?

    Die Kosten eines Ehevertrages sind abhängig von dem so genannten Geschäftswert. 

    Anhand dieses Geschäftswerts lesen sie die einfache Gebühr in der Tabelle B des § 34 Abs. 3 GNotKG ab. Diese Tabelle stellt die Notarkosten in den Bereichen Grundbuch und Nachlass dar. Diese Gebühr wird verdoppelt bzw. eine Mindestgebühr von 120 Euro veranschlagt.

  • Muss eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen notariell beurkundet werden?

    Ja, auch eine Vereinbarung über die Trennungsfolgen bedarf der notariellen Beurkundung um wirksam zu werden.

  • Muss ich einen bestimmten Notar aufsuchen?

    Nein, sie können sich grundsätzlich einen Notar ihrer Wahl aussuchen. Sie können sich daher im Internet  oder über die Rechtsanwaltskammer einen Notar suchen.


  • Ist es sinnvoll eine Vereinbarung über die Ehescheidungsfolgen zu treffen?

    Diese Frage kann so ohne weiteres nicht beantwortet werden. Es gilt zu bedenken, dass sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Nachhinein grundlegend ändern können. Dies muss aber nicht immer der Fall sein.

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