Erbrecht

Grundzüge des Erbrechts

Testament

Verstirbt jemand ohne ein Testament hinterlassen zu haben gilt die gesetzliche Erbfolge. Es gelten dann die Bestimmungen von §§ 1924 ff BGB. Mit einem Testament kann man bestimmen, dass - zur Klarstellung - die gesetzliche Erbfolge geltend soll oder aber andere Erben bestimmen. Man kann auch besondere Auflagen, Vermächtnisse etc. anordnen.


Ein handschriftliches Testament muss zur Gänze eigenhändig geschrieben, unterschrieben und letztlich lesbar sein (vgl. § 2247 BGB). Es braucht zwingend einer Unterschrift, damit es rechtsgültig ist. Auch sollte es den vollständigen Namen des Verfassers und das Datum der Erstellung enthalten. Idealerweise ferner den Geburtsort und das Geburtsdatum des Verfassers.


Bei einem gemeinschaftlichen Testament  (z.B. Berliner Testament) gilt letztlich das gleiche (vgl. § 2267 BGB). Es reicht aber aus, dass das Testament zum Beispiel von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und das Testament von beiden Ehegatten unterschreiben wird.


Bei einem notariellen Testament wird das Testament zur Niederschrift bei einem Notar errichtet. Ein notarielles Testament muss bei einem Notar errichtet werden. Die Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars bildet den Regelfall des notariellen Testaments. 


Wichtig

  • Die gesetzliche Erbfolge wird den vielfältigen Lebenssituationen oftmals nicht gerecht. Es gilt daher zeitig Vorsorge zu treffen. Eine testamentarische Musterlösung gibt es jedoch regelmäßig nicht. Es gibt vielmehr eine Vielzahl an möglichen Testamenten, erwähnt sei z.B. das Einzeltestament, das Berliner Testament, das Testament bei Patchworkfamilien, das Unternehmertestament, das Behindertentestament etc. Im Rahmen der Testamentserrichtung hat man eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. In einem Testament kann man nicht nur seinen oder seine Erben bestimmen oder gesetzliche Erben enterben, man kann ferner Vermächtnisse ausweisen, Auflagen aufgeben, eine Testamentsvollstreckung anordnen und vieles mehr. Alle Testamente haben ihre Vorteile,  sind aber auch regelmäßig mit gewissen Nachteilen - nicht zuletzt steuerlichen Nachteilen - verbunden. Ich berate Sie in ihrer konkreten Lebenssituation bei der Erstellung Ihres Testamentes.

Erbschein

Der Erbe ist mit Eintritt des Erbfalls Rechtsnachfolger des Erblassers. Gegenüber Dritten, regelmäßig gegenüber den Banken (Ausnahme bei einem notariell beurkundeten Testament), muss der Erbe jedoch erst nachweisen, dass er tatsächlich der Erbe des  Erblassers ist. Hierzu dient der Erbschein. Der Erbschein ist ein für den Rechtsverkehr bestimmtes amtliches Zeugnis, in welchem die Erbenstellung des Erben und - im Falle der Erbengemeinschaft - sein Anteil am Nachlass bestätigt wird. Der Erbschein kann entweder selbst beim Nachlassgericht oder aber über einen Notar beantragt werden (= Erbscheinverfahren).


Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss. Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.

Pflichtteilsrecht

Nicht jede mit dem Erblasser verwandte Person kann einen Pflichtteil geltend machen. Pflichtteilsberechtig sind nur



Ist ein gesetzlich pflichtteilsberechtigter Erbe von der Erbfolge durch z.B. Testament ausgeschlossen worden steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (vgl. § 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch, einen Anspruch auf Wertermittlung und zuletzt einen Auszahlungsanspruch. Diese Ansprüche kann ein Pflichtteilberechtigter im Wege einer Stufenklage gerichtlich durchsetzen.

(Mit-) Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft (vgl. § 2038 BGB) entsteht von Gesetzes wegen, sofern mehrere Erben aufgrund testamentarischer Verfügung bestimmt oder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorhanden sind. Für das Entstehen einer Erbengemeinschaft bedarf es mithin z.B. keines Vertrages oder sonstigen Vereinbarung etc.


Der gesamte Nachlass des Erblassers ist gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft und wird von der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet. Die Erben können daher nur gemeinschaftlich z.B. über Nachlassgegenstände verfügen. Die (Mit-) Erben haben den Nachlassinhalt zu ermitteln, den Nachlass zu verwalten und die Auseinandersetzung vorzubereiten und bestenfalls auch durchzuführen. 


Die gesamthänderische Bindung verlangt für Entscheidungen mindestens die Stimmenmehrheit, bei größeren Verfügung wird jedoch zumeist die Einstimmigkeit verlangt. Hier entstehen die ersten Schwierigkeiten. Oftmals haben die jeweiligen Erben unterschiedliche Vorstellung wie der Nachlass zu verwalten ist.


Die Erbengemeinschaft ist jedoch kein Dauerzustand. Es geht letztlich darum, dass die Miterben sich über die Auseinandersetzung einigen, d.h. eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses finden. Unabhängig hiervon hat der einzelne Erbe jedoch auch individuelle Möglichkeiten des Vorgehens (= z.B. Abschichtung, d.h. ein Miterbe scheidet mit Zustimmung der anderen Miterben – meist gegen Abfindung – aus der Erbengemeinschaft aus; Erbteil verkaufen)


Können sich die Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einigen bleibt als letzter Ausweg eine Erbauseinandersetzungsklage übrig. Diese ist aber mit nicht unerheblichen Risiken verbunden und sollte daher sorgsam überdacht werden.   

Erbenhaftung

Der Erbe ist mit Versterben des Erblassers dessen Rechtsnachfolger. Der Erbe erbt jedoch nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet haftet der Erbe für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers persönlich und dies mit seinen gesamten Vermögen.


Der Erbe kann bei einer Überschuldung des Nachlasses das Erbe ausschlagen. Hierfür hat er eine Frist von nur 6 Wochen. Oftmals reichen diese 6 Wochen aber nicht aus um sich einen gesicherten Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Ist der Nachlass überschuldet und kommt eine Erbausschlagung nicht in Betracht oder ist sie nicht mehr möglich, so ist der Erbe aber nicht schutzlos. Zum Schutz des Erben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Nachlassinsolvenz - oder Verwaltung beantragt werden oder die sogenannte Dürftigkeitseinrede gegenüber Gläubigern geltend gemacht werden.

Erbschaftssteuer

Nicht jede Erbschaft oder Schenkung führt dazu, dass man eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen muss. Erst wenn die sogenannten Freibeträge überschritten werden fällt eine Steuer an. Abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der verstorbenen und der erbenden Person ist die Höhe des Freibetrags unterschiedlich.

Verhältnis zum Erblasser allg. Freibetrag Versorgungsfreibetrag Freibetrag für Hausrat Freibetrag für andere Güter
Steuerklasse I
Ehegatten 500.000 € 256.000 € 41.000 € 12.000 €
Kinder 400.000 € 10.300 € - 52.000 € 41.000 € 12.000 €
Enkel 200.000 € - 41.000 € 12.000 €
Eltern, Groß- und Urgroßeltern 100.000 € - 41.000 € 12.000 €
Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Schwiegerkinder 20.000 € - - 12.000 €
Steuerklasse III
eingetragene Lebenspartnerin 500.000 € 256.000 € - 12.000 €
Onkel, Tanten 20.000 € - - 12.000 €
Nachbarn, Freunde, alle nicht Verwandten 20.000 € - - 12.000 €

Liegt der Erbanteil über dem jeweiligen Freibetrag fällt abhängig von dem überschießenden Betrag Erbschaftssteuer an. Es sollte von jedem Testierenden zumindest angedacht werden, ob nicht z.B. bereits durch lebzeitige Verfügungen hier entgegen gewirkt werden kann. 

Wert: Steuersatz Steuersatz Steuersatz
Klasse I. Klasse II. Klasse III.
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist gesetzlich geregelt und wird vom Erblasser angeordnet (vgl. § 2203 BGB). Über seinen Tod hinaus hat der Erblasser daher die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass sein Wille durchgesetzt wird.


Verläuft die Testamentsvollstreckung im Sinne des Erblassers, d.h. gemäß testamentarische Verfügung, und auch aus Sicht der Erben, gibt es naturgemäß keinerlei Gründe für Beanstandungen. Da der Testamentsvollstrecker aber vielfältiger Haftungsrisiken unterliegt,  tut ein Testamentsvollstrecker gut daran sorgfältig und aus Sicht der Erben langsam zu arbeiten.


Die der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker sind sehr eingeschränkt. Den Erben stehen neben Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüchen allgemeine Informationsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu. Der Vollstrecker hat die Pflicht, die Erben über bestimmte Tätigkeiten, insbesondere wichtige Entscheidungen, die er im Zuge seiner Nachlassverwaltung trifft, zu informieren. 

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