Kindesunterhalt

Kindesunterhalt – Was Sie wissen sollten

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Der Kindesunterhalt sichert den Lebensbedarf des Kindes und richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.


Die wichtigsten Aspekte finden Sie nachstehend im Überblick:


Wer ist unterhaltspflichtig?

  • Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile gemäß § 1601 BGB.
  • Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Erziehung und Versorgung des bzw. der Kinder, während der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt zahlen muss.
  • Das Kindergeld wird dabei zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet.
  • Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen der Eltern.
  • Nach Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet.
  • Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden.

 Sonderfälle

  • Eltern mit geringem Einkommen: Falls das Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, kann die Unterhaltspflicht entfallen oder reduziert werden.
  • Neue Ehepartner und Kinder: Neue Unterhaltsverpflichtungen können die Höhe des Kindesunterhalts beeinflussen.
  • Eigene Einkünfte des Kindes: Lehrlingsvergütung oder BAföG kann den Unterhaltsbedarf mindern.

Gesetzliche Grundlage

  • Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB und die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt und orientiert sich am Existenzminimum des Kindes.
  • Unterhalt kann gerichtlich nach § 1613 BGB eingefordert werden, wenn er nicht freiwillig gezahlt wird. Das Kindergeld wird anteilig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet und mindert die Zahlungsverpflichtung.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

  • Kindesunterhalt ist bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes zu leisten. Das umfasst die Schulzeit, die erste Berufsausbildung oder ein Studium, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
  • Während z.B. eines freiwilligen sozialen Jahres (=FSJ) besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Bei einer zweiten Ausbildung hängt der Anspruch davon ab, ob sie in direktem Zusammenhang mit der ersten steht. Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn das Kind genügend eigenes Einkommen erzielt.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

  • Der Unterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Sonderbedarf (z. B. Krankheitskosten) oder Mehrbedarf (z. B. Nachhilfe) können zusätzlich geltend gemacht werden. Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern vollständig angerechnet. Bei erheblicher Einkommensänderung kann eine Neuberechnung erfolgen.
  • Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zählen alle regelmäßigen Einkünfte, einschließlich Gehalt, Mieteinnahmen oder Boni. Davon werden berufsbedingte Kosten, Altersvorsorge, angemessene Schulden etc. abgezogen. Bei Nichtselbstständigen wird ein Durchschnittslohn aus den letzten 12 Monaten errechnet. Bei Selbstständigen erfolgt eine Durchschnittsberechnung der letzten Jahre. Falls das Einkommen stark schwankt, wird es über einen längeren Zeitraum betrachtet. Versteckte Einkünfte müssen offengelegt werden, um eine faire Berechnung zu gewährleisten.
  • Zusätzlicher Bedarf wie Schulkosten oder besondere medizinische Ausgaben kann gesondert geltend gemacht werden.
  • In § 1612a BGB  ist ein Mindestunterhalt für Kinder festgelegt; dieser orientiert sich am Existenzminimum des Kindes. Die konkrete Höhe wird jährlich angepasst und richtet sich nach der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlungsfähig ist, kann das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gewähren. Der Mindestunterhalt wird durch das Kindergeld teilweise gedeckt. Bei nachgewiesener absoluter Leistungsunfähigkeit kann der Unterhalt entfallen.

Unterhalt im Wechselmodell

Auch wenn sich beide Elternteile die Betreuung gleichmäßig teilen, kann eine Unterhaltspflicht bestehen. Hierbei spielen folgende Faktoren eine Rolle:


  • Einkommensverhältnisse: Verdient ein Elternteil deutlich mehr, kann eine finanzielle Ausgleichspflicht bestehen.
  • Betreuungsanteile: Wird das Kind nicht exakt zu gleichen Teilen betreut, kann dies Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben.
  • Bedarf des Kindes: Die anfallenden Kosten werden individuell betrachtet und zwischen den Eltern aufgeteilt.

Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2025)

Die Höhe des Kindesunterhaltes errechnet sich anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Nettoeinkommen                                0 - 5                    6 - 11                   12 - 17                      18 +   


            1 € - 2.100 €                           354,50 €             426,50 €                521,50 €                 438,00 €   

    2.101 € - 2.500 €                            379,50 €             454,50 €                554,50 €                 473,00 €   

    2.501 € - 2.900 €                            403,50 €             482,50 €                586,50 €                 508,00 €   

    2.901 € - 3.300 €                            427,50 €             510,50 €                619,50 €                 542,00 €   

    3.301 € - 3.700 €                            451,50 €             537,50 €                651,50 €                 577,00 €   

    3.701 € - 4.100 €                            489,50 €             582,50 €                703,50 €                 633,00 €   

    4.101 € - 4.500 €                            528,50 €             626,50 €                755,50 €                 688,00 €   

    4.501 € - 4.900 €                            567,50 €             670,50 €                807,50 €                 743,00 €   

    4.901 € - 5.300 €                            605,50 €             715,50 €                859,50 €                 799,00 €   

    5.301 € - 5.700 €                            644,50 €             759,50 €                911,50 €                 854,00 €   

    5.701 € - 6.400 €                            682,50 €             803,50 €                963,50 €                 910,00 €   

    6.401 € - 7.200 €                            721,50 €             848,50 €             1.015,50 €                 965,00 €   

    7.201 € - 8.200 €                            759,50 €             892,50 €             1.067,50 €              1.021,00 €   

    8.201 € - 9.700 €                            798,50 €             936,50 €             1.119,50 €              1.076,00 €   

  9.701 € - 11.200 €                            836,50 €            980,50  €             1.170,50 €              1.131,00 €



Wann muss der Unterhalt angepasst werden?

  • Der Unterhalt muss angepasst werden, wenn sich das Einkommen des Pflichtigen erheblich ändert oder eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird. Auch ein Wechsel des Kindes in eine neue Altersstufe kann die Unterhaltshöhe beeinflussen. Ein deutlicher Einkommensverlust kann eine Reduzierung rechtfertigen. Umgekehrt kann eine Gehaltserhöhung eine höhere Zahlungspflicht begründen. Eine Anpassung sollte idealerweise außergerichtlich geklärt werden.

Kann der Unterhalt rückwirkend eingefordert werden?

  • Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend eingefordert werden. Voraussetzung ist meist, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder bösgläubig war. Ohne vorherige Aufforderung ist eine rückwirkende Geltendmachung nur eingeschränkt möglich. Für die Vergangenheit kann Unterhalt oft nur für bis zu ein Jahr vor Antragstellung verlangt werden (§ 1613 BGB). In besonderen Fällen, z. B. bei verschwiegenen Einkünften, kann eine längere Rückforderung möglich sein.

Gibt es eine Reduzierung bei neuem Ehepartner/Kinder?

  • Eine Reduzierung des Kindesunterhalts kann in bestimmten Fällen möglich sein. Wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Bei weiteren Kindern aus einer neuen Beziehung kann es jedoch zu einer Neubewertung der Unterhaltslast kommen. Der Bedarf aller unterhaltsberechtigten Personen wird dann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geprüft. In einigen Fällen kann dies zu einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle führen.
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