Schulden

Schulden

Als Grundregel gilt: 


 Jeder haftet für von ihm alleine aufgenommene Schulden auch alleine. Dies gilt grundsätzlich auch für Ehegatten. Nur wenn man z.B. ein gemeinsames Darlehen aufgenommen haben, haften beide auch für die Darlehenssumme gemeinsam.


Für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens von einem der Ehegatten getilgt wurden, gibt es nach einer Trennung keinen (Gesamtschuldner-) Ausgleich.


Hat z.B. bei einer Alleinverdienerehe, der berufstätige Ehegatte während des Zusammenlebens alle gemeinsamen Schulden allein getilgt, dann hat er nach Trennung keinen Anspruch auf einen nachträglichen finanziellen Ausgleich gegen den anderen Ehegatten. 

Wichtig:

  • Eine Ausnahme von der Grundregel gilt nur dann, wenn der andere keine gleichwertigen Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. 


Nach einer Trennung besteht daher regelmäßig kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Es gilt dann zumeist der gesetzliche Grundsatz der hälftigen Haftung, wenn die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben.


Das gilt auch für den Fall, wenn z.B. ein Ehegatte nach der Trennung - wie zuvor - weiterhin die volle Miete für die Ehewohnung zahlt. Dies gilt insbesondere auch bei einer Alleinverdienerehe oder der andere Ehegatte nur über geringfügige Einkünfte verfügt.


Der nichtzahlende Ehegatte muss im Zweifel darlegen und beweisen, dass der zahlende Ehegatte mit seiner Zahlung bzw. Zahlungen von einer Halbteilung Abstand genommen hat. Dies wird regelmäßig schwierig sein.


Wichtig:

  •  Der Ausgleichsanspruch entsteht automatisch mit der Trennung: es bedarf keiner besonderen Aufforderung. Der Ausgleichsanspruch kann daher auch rückwirkend ab Scheitern der Ehe geltend gemacht werden, auch wenn der allein zahlende Ehegatte den anderen nicht darauf hingewiesen hat, dass er einen Ausgleich verlangen wolle. 

 

Share by: